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   AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 158/05   

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AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 158/05 (https://dejure.org/2005,7710)
AG Kerpen, Entscheidung vom 08.11.2005 - 22 C 158/05 (https://dejure.org/2005,7710)
AG Kerpen, Entscheidung vom 08. November 2005 - 22 C 158/05 (https://dejure.org/2005,7710)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de

    InsO §§ 130, 131
    Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung des BGH zur Inkongruenz einer vom Insolvenzschuldner unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erbrachten Zahlung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zahlung auf titulierte Forderung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung - Rechtsprechung des BGH - Grundsatz der Gewaltenteilung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2327
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

    Auszug aus AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 158/05
    Der BGH geht inzwischen in ständiger Rechtsprechung (vgl. zunächst Urteil vom 9.9.1997 - IX ZR 14/97 -, BGHZ 136, 309 ff. = NJW 1997, 3445; Urteil vom 15.11.1990 - IX ZR 92/90 -, WPM 1991, 150; Urteil vom 15.12.1994 - IX ZR 24/94 -, WPM 1995, 446; Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 159/00 -, ZIP 2002, 228) davon aus, daß die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des Schuldners nicht alleine mit Blick darauf bestimmt werden kann, ob der Gläubiger die Leistung zu beanspruchen hatte.

    Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung kann daher die Rechtsprechung, welche in dieser Ausprägung vom BGH erst seit 1997 verfolgt wird (vgl. das Urteil vom 9.9.1997 -IX ZR 14/97 = BGHZ 136, 309 = NJW 1997, 3445), nicht bekannt gewesen sein.

    In diesen Fällen liege zwar ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller Gläubiger vor, wenn das restliche Vermögen des Schuldners mutmaßlich nicht mehr ausreiche, um alle Gläubiger zu befriedigen; gleichwohl könnte die Anfechtung nur unter den Voraussetzungen des § 30 Nr. 1 KO (bzw. jetzt § 130 InsO) erfolgen (vgl. NJW 1997, 3445 unter II. 1a).

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 158/05
    Für diese Konstellation sei beispielhaft auf ein Urteil des BGH vom 17.7.2003 (IX ZR 272/02) verwiesen.
  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 159/00

    Kenntnis des Gläubigers von der Krise; Ersatzaussonderung von

    Auszug aus AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 158/05
    Der BGH geht inzwischen in ständiger Rechtsprechung (vgl. zunächst Urteil vom 9.9.1997 - IX ZR 14/97 -, BGHZ 136, 309 ff. = NJW 1997, 3445; Urteil vom 15.11.1990 - IX ZR 92/90 -, WPM 1991, 150; Urteil vom 15.12.1994 - IX ZR 24/94 -, WPM 1995, 446; Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 159/00 -, ZIP 2002, 228) davon aus, daß die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des Schuldners nicht alleine mit Blick darauf bestimmt werden kann, ob der Gläubiger die Leistung zu beanspruchen hatte.
  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 158/05
    Ein solcher Vorwurf ist schon deshalb haltlos, weil zunächst alle Gläubiger in gleicher Weise berechtigt sind , sich der staatlichen Organe zu bedienen, um mit ihrer Hilfe ihr Recht durchzusetzen (kritisch gegenüber der Rechtsprechung des BGH daher zu Recht auch Pape , WuB VI C. § 131 InsO 3.02, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 11.4.2002 - IX ZR 211/01 -).
  • BGH, 15.11.1990 - IX ZR 92/90

    Feststellung der Kenntnis von der Zahlungseinstellung nach § 30 KO - Führung des

    Auszug aus AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 158/05
    Der BGH geht inzwischen in ständiger Rechtsprechung (vgl. zunächst Urteil vom 9.9.1997 - IX ZR 14/97 -, BGHZ 136, 309 ff. = NJW 1997, 3445; Urteil vom 15.11.1990 - IX ZR 92/90 -, WPM 1991, 150; Urteil vom 15.12.1994 - IX ZR 24/94 -, WPM 1995, 446; Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 159/00 -, ZIP 2002, 228) davon aus, daß die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des Schuldners nicht alleine mit Blick darauf bestimmt werden kann, ob der Gläubiger die Leistung zu beanspruchen hatte.
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 24/94

    Anforderungen an Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners

    Auszug aus AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 158/05
    Der BGH geht inzwischen in ständiger Rechtsprechung (vgl. zunächst Urteil vom 9.9.1997 - IX ZR 14/97 -, BGHZ 136, 309 ff. = NJW 1997, 3445; Urteil vom 15.11.1990 - IX ZR 92/90 -, WPM 1991, 150; Urteil vom 15.12.1994 - IX ZR 24/94 -, WPM 1995, 446; Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 159/00 -, ZIP 2002, 228) davon aus, daß die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des Schuldners nicht alleine mit Blick darauf bestimmt werden kann, ob der Gläubiger die Leistung zu beanspruchen hatte.
  • LG Köln, 21.07.2010 - 13 S 89/10

    Ablösung des Grundsatzes des Vorrangs des schnelleren Gläubigers durch den

    Das Amtsgericht hat sich zwar erneut (siehe auch bereits AG Kerpen, ZInsO 2006, 219 ff.) eingehend und mit sehr beachtlichen Argumenten kritisch mit dieser ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt und folgt ihr - im Einklang mit einigen Gegenstimmen (siehe etwa Marotzke , DZWiR 2007, 265 ff.; ders. , ZInsO 2006, 7 ff. 190 ff.; Paulus/Allgayer , ZInsO 2001, 241 ff.; Kübler/Prütting/ ders. , InsO, Stand Nov.

    Die Kammer hält indes an Ihrer bereits mit Urteil vom 12.4.2006 - Az.: 13 S 327/05 (ZInsO 2006, 219 ff.) geäußerten Rechtsauffassung fest.

    Doch auch dann ist § 131 InsO auf die genannten Fälle zumindest analog anzuwenden (so auch Jacobi , KTS 2006, 239, 250 ff.; ähnlich wohl Henckel , Anfechtung im Insolvenzrecht, 2008, § 131 Rn. 52, der nur mit dem Normzweck argumentiert; siehe ferner auch Eckardt , EWiR 2006, 215 f.).

    Sie würde diesem vielmehr bei einer (entgegen S. 17 der angegriffenen Entscheidung) nach der sogleich zu erörternden Gesetzgebungsgeschichte dann gegebenen planwidrigen Regelungslücke mit den Mitteln der juristischen Methodenlehre überhaupt erst zur Durchsetzung verhelfen (gegen die Annahme eines Verfassungsverstoßes auch Marotzke , ZInsO 2006, 190; Eckhardt , EWiR 2006, 215 f. und speziell in Kritik zur angegriffenen Entscheidung auch Rendels/Frölich , EWiR 2010, 369).

  • AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09

    Kriterien für die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des

    Dazu wird zunächst auf ein Urteil vom 8.11.2005 - 22 C 158/05 - (abgedruckt in ZIP 2005, 2327 [AG Kerpen 08.11.2005 - 22 C 158/05] sowie in der ZinsO 2006, 219 - mit einer Anmerkung von Marotzke - ZinsO 2006, 190) Bezug genommen (vgl. dazu auch Eckardt, EWiR § 131 InsO 2/06, S. 215 f. sowie App, ZfS 2005, 193 ff.).

    Das Gericht hat dazu (auszugsweise) schon in der zitierten Entscheidung vom 8.11.2005 ( 22 C 158/05 ) wie folgt ausgeführt:.

  • AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12

    Insolvenzanfechtung: Inkongruenz und Anfechtbarkeit einer unter

    Mit einer Reihe gleichlautender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (so u. a. aus der Rspr.: AG Kerpen, Urteil vom 08.11.2005 - 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327, und Urteil vom 23.03.2010 - 104 C 419/09, red. Leits. u. a. in ZIP 2010, 1145, Volltext bei Juris; AG Hagen, Urteil vom 12.07.2004 - 10 C 289/04, ZInsO 2004, 935 f.; AG Reinbek, Urteil vom 27.10.2011 - 5 C 414/11, ZIP 2012, 189, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff.; ebenso - unveröffentlicht - LG Stralsund, Urteil vom 07.05.2012 - 6 O 247/11, S. 5, wobei insoweit anzumerken ist, dass diese [Einzelrichter-] Entscheidung auf den hier erkennenden Richter zurückgeht; aus der Lit.: Marotzke, DZWiR 2007, 265 ff., und ZInsO 2006, 7 ff., 190 ff.; Paulus/Allgayer, ZInsO 2001, 241 ff.; Foerste, JZ 2007, 122, 131; weitere umfassende Nachweise zum Ganzen bei LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 16) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Leistung, auf die ein nach materiellem Recht unstreitig vorhandener, im Übrigen sogar titulierter - damit unter Umständen sogar bereits rechtskräftig als bestehend festgestellter - Anspruch besteht, der fällig und auch sonst einredefrei und seinem Inhalt nach auf Geldzahlung gerichtet ist und sich in einem Geldzufluss beim Gläubiger realisiert, sowohl seiner "Art" nach als auch zu der "Zeit" zu beanspruchen war, wie es § 131 Abs. 1 InsO wörtlich formuliert.
  • OLG Köln, 07.06.2006 - 2 W 42/06

    Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen den

    Mit Urteil vom 8. November 2005 hat das AG Kerpen, 2 C 158/05, (abgedruckt ZIP 2005, 2337 = ZVI 2005, 635 = ZInsO 2006, 219) die auf § 131 InsO gestützte Anfechtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Bundesgerichtshof bei einer unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erwirkten Zahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine titulierte Forderung innerhalb der "kritischen Zeit" eine so genannte "inkongruente Deckung" i.S.d. § 131 InsO annehme.
  • LG Köln, 12.04.2006 - 13 S 327/05

    Anfechtungsmöglichkeit einer unter dem Druck einer anstehenden

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 08.11.2005 - 22 C 158/05 - abgeändert:.
  • LG Köln, 11.04.2006 - 13 S 327/05
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 08.11.2005 - 22 C 158/05 - abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.481,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2004 zu zahlen.
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